Magazin WEG-Recht

Das Protokoll der Eigentümerversammlung in Österreich: Niederschrift, Anschlag und die Frist, die daran hängt

In Österreich entscheidet nicht das Protokoll darüber, ab wann die Uhr läuft, sondern der Aushang im Stiegenhaus. Was die Niederschrift festhalten muss, warum jeder Beschluss doppelt kundgemacht wird, welche Angaben der Übersendung beiliegen und wie eine Gemeinschaft ihre Beschlusslage dauerhaft belegbar hält.

Foto von Tobias Krämer Tobias Krämer · Fachautor für WEG-Recht
7. August 2026 · 9 Minuten Lesezeit

Die Antwort vorweg

Das WEG 2002 trennt zwei Vorgänge, die im Alltag gern zusammenfallen. Über die Teilnehmer und das Geschehen bei der Zusammenkunft — insbesondere über Abstimmungsergebnisse und gefasste Beschlüsse — ist eine Niederschrift aufzunehmen und allen Wohnungseigentümern zur Kenntnis zu bringen (§ 25 Abs. 3 WEG 2002). Davon zu unterscheiden ist die Kundmachung des Beschlusses selbst: Er muss sowohl durch Anschlag an einer für alle deutlich sichtbaren Stelle des Hauses als auch durch Übersendung bekannt gemacht werden (§ 24 Abs. 5 WEG 2002). Für den Beginn der Anfechtungsfrist zählt allein der Anschlag — und weil das kaum jemand ahnt, verlangt das Gesetz, dass der übersendete Beschluss genau darauf hinweist und Anschlagtag samt Fristende nennt.

Was muss die Niederschrift festhalten?

Der Gesetzestext benennt drei Gegenstände: die Teilnehmer, das Geschehen bei der Zusammenkunft und dabei besonders die Ergebnisse von Abstimmungen sowie die gefassten Beschlüsse (§ 25 Abs. 3 WEG 2002). Eine wörtliche Mitschrift der Debatte fordert das Gesetz nicht. Damit die Aufzeichnung später als Beleg taugt, sollte sie diese Punkte abdecken:

  • Wer da war und wer für wen sprach. Vertretung ist zulässig, doch die Vollmacht muss schriftlich und darf höchstens drei Jahre alt sein; andernfalls wirkt das Handeln nur, wenn der Wohnungseigentümer es binnen 14 Tagen schriftlich genehmigt (§ 24 Abs. 2 WEG 2002). Wer die Vollmachten samt Datum in der Anwesenheitsliste vermerkt, erspart sich diese Diskussion.
  • Ob jemand vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Geht es um ein Rechtsgeschäft, ein Rechtsverhältnis oder einen Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder einer ihm familiär oder wirtschaftlich nahestehenden Person, steht diesem kein Stimmrecht zu (§ 24 Abs. 3 WEG 2002).
  • Der Antragstext, über den tatsächlich abgestimmt wurde — nicht die Vorfassung aus der Einladung.
  • Das Zahlenergebnis nach Anteilen. Gezählt wird nach Miteigentumsanteilen: Erforderlich ist entweder die Mehrheit aller Anteile oder eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, die zusätzlich mindestens ein Drittel sämtlicher Anteile erreicht (§ 24 Abs. 4 WEG 2002).
  • Wer per Videozuschaltung teilnahm. Seit der WEG-Novelle 2022 darf die Teilnahme im Weg elektronischer Kommunikation eröffnet werden (§ 25 Abs. 2a WEG 2002) — auch das ist Teil des Geschehens.

Die Niederschrift geht anschließend denselben Weg wie ein Beschluss: Sie ist jedem Wohnungseigentümer auf die in § 24 Abs. 5 WEG 2002 beschriebene Weise zur Kenntnis zu bringen.

Warum zählt der Anschlag mehr als die Zusendung?

Weil das Gesetz die Frist daran knüpft. Ein Wohnungseigentümer kann binnen eines Monats ab dem Anschlag des Beschlusses gerichtlich geltend machen, dass dieser wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder fehlender Mehrheit rechtsunwirksam ist (§ 24 Abs. 6 WEG 2002). Nicht der Versammlungstag ist der Stichtag, nicht der Posteingang — der Aushang im Haus.

Deshalb schreibt § 24 Abs. 5 WEG 2002 einen doppelten Weg vor:

Aushang. An einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses; bei mehreren Häusern oder Stiegenhäusern an entsprechend vielen Stellen.

Zusendung. An die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts oder an eine andere bekannt gegebene inländische Zustellanschrift; beim Wohnungseigentum an einem Abstellplatz an eine bekannt zu gebende inländische Adresse. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass ihn Beschlüsse elektronisch statt per Post erreichen.

Drei Angaben im Begleittext. Dem übersendeten Beschluss ist der Hinweis beizufügen, dass für den Fristbeginn der Aushang maßgeblich ist; zugleich sind der Tag des Anschlags und das daraus folgende Fristende bekannt zu geben. Fehlen diese Angaben, ist die Kundmachung mangelhaft — ein vermeidbarer Formfehler, der die gesamte Beschlussfassung angreifbar macht.

MerkmalNiederschriftKundmachung des Beschlusses
Grundlage§ 25 Abs. 3 WEG 2002§ 24 Abs. 5 WEG 2002
GegenstandTeilnehmer, Geschehen, Abstimmungsergebnisseder Beschluss selbst
WegBekanntgabe nach § 24 Abs. 5 WEG 2002Aushang im Haus und Zusendung
ZusatzangabenAnschlagtag, Fristende, Fristhinweis
RechtsfolgeNachweis über den Ablaufsetzt die Anfechtungsfrist in Gang

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Und wenn die Abstimmung ohne Mehrheit endet?

Dann ist der Vorgang nicht beendet, sondern verlagert sich. Hat eine Abstimmung weder für noch gegen einen Vorschlag eine Mehrheit im Sinn des § 24 Abs. 4 WEG 2002 ergeben, sind die nicht erschienenen und nicht rechtswirksam vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist zu äußern (§ 25 Abs. 3 WEG 2002).

Für die Aufzeichnung heißt das: Die Aufforderung, die gesetzte Frist und die später eingelangten Rückmeldungen gehören dokumentiert. Erst daraus ergibt sich, ob am Ende ein Beschluss zustande gekommen ist — und ab wann er kundgemacht werden muss. Den vollständigen Ablauf des Termins beschreibt unser Leitfaden zur Eigentümerversammlung in Österreich.

Wie dokumentiert man Beschlüsse ohne Zusammenkunft?

Die Willensbildung findet vornehmlich, aber nicht nur in der Versammlung statt: Beschlüsse können nach § 24 Abs. 1 WEG 2002 auch auf anderem Weg zustande kommen, etwa schriftlich. Wirksam werden sie erst, wenn allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; bis dahin bindet niemanden seine bereits abgegebene Erklärung.

Für den schriftlichen Weg gelten zwei Besonderheiten, die in der Dokumentation auftauchen sollten:

Der Hinweis im Abstimmungsvorschlag. Wer den Wohnungseigentümern einen Beschlussvorschlag vorlegt, hat darin über die Mehrheitsregeln zu informieren und darauf hinzuweisen, dass auch ein mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert (§ 24 Abs. 4 WEG 2002). Der Vorschlagstext selbst gehört deshalb zu den Unterlagen.

Das Recht auf Auskunft über das Stimmverhalten. Bei einer schriftlichen Willensbildung kann jeder Wohnungseigentümer Auskunft darüber verlangen, wie die anderen abgestimmt haben (§ 20 Abs. 7 WEG 2002). Diese Bestimmung ist mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten. Wer die Stimmzettel oder E-Mail-Rückmeldungen geordnet ablegt, kann die Auskunft in Minuten erteilen.

Welche Fristen hängen an der Dokumentation?

Je nachdem, worum es geht, laufen unterschiedliche Uhren — alle beginnen mit dem Aushang:

AnlassFristBeginn
Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses (§ 24 Abs. 6 WEG 2002)ein MonatAnschlag im Haus
Außerordentliche Verwaltung, etwa nützliche Verbesserungen (§ 29 Abs. 1 WEG 2002)drei MonateAnschlag im Haus
Dieselbe Sache, wenn die Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung unterblieben istsechs MonateAnschlag im Haus

Die dritte Zeile ist der eigentliche Grund, die Einladungsunterlagen genauso sorgfältig aufzubewahren wie die Niederschrift: Wurde ein Wohnungseigentümer von der geplanten Beschlussfassung und ihrem Gegenstand nicht verständigt (§ 25 Abs. 2 WEG 2002), verlängert sich seine Antragsfrist auf ein halbes Jahr. Belegbar wird das nur über die versendeten Tagesordnungen. Wie eine Gemeinschaft größere Vorhaben davor sauber vorbereitet und finanziert, zeigt der Beitrag zur Sondervorschreibung.

Braucht eine Eigentümergemeinschaft ein Beschlussregister?

Eine gesetzlich vorgeschriebene, fortlaufend nummerierte Beschluss-Sammlung kennt das WEG 2002 nicht. Trotzdem empfiehlt sich eine eigene Übersicht, und zwar aus rein praktischen Gründen: Beim Verkauf einer Wohnung, bei einer Finanzierung und bei jedem Wechsel in der Verwaltung ist die erste Frage, welche Beschlüsse aktuell gelten.

Bewährt hat sich eine schlichte Liste mit fünf Spalten — laufende Nummer, Datum der Beschlussfassung, Tag des Aushangs, Beschlusstext im Wortlaut und ein Vermerkfeld für gerichtliche Verfahren. Der Aufwand liegt bei wenigen Minuten pro Beschluss, der Nutzen zeigt sich Jahre später. Ergänzend sinnvoll: Verwaltungsvertrag, Vorausschau und Abrechnungen am selben Ort ablegen — die Auskunftspflicht über den Inhalt des Verwaltungsvertrags samt Entgeltvereinbarungen besteht ohnehin gegenüber jedem Wohnungseigentümer (§ 20 Abs. 7 WEG 2002).

Sollen Zuständigkeiten dauerhaft verbindlich geregelt werden, ist das über eine schriftliche Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer möglich, soweit sie zwingenden Grundsätzen des Gesetzes nicht widerspricht (§ 26 WEG 2002). Bei größeren Gemeinschaften lohnt es, den Entwurf vorab rechtlich prüfen zu lassen.

Wer schreibt mit, wenn die Gemeinschaft selbst verwaltet?

Das Gesetz adressiert bei der Niederschrift den Verwalter. Verwaltet die Gemeinschaft ohne bestellte Verwaltung, richtet sich die Zuständigkeit deshalb nach dem, was die Wohnungseigentümer selbst festlegen — und genau das sollte am Beginn jeder Zusammenkunft geschehen: Wer leitet, wer schreibt mit, wer hängt den Beschluss aus und wer versendet ihn samt Fristangaben.

Ein bewährter Ablauf für die Tage danach:

  1. Am Tag der Zusammenkunft: Antragstexte, Anteilsergebnisse und Vollmachten festhalten.
  2. Innerhalb weniger Tage: Niederschrift fertigstellen und den Beschlusstext daraus ableiten.
  3. Aushang: Beschluss im Haus anschlagen, Tag notieren, den Aushang fotografieren.
  4. Versand: Beschluss und Niederschrift versenden, mit Fristhinweis, Anschlagtag und Fristende; auf Wunsch elektronisch.
  5. Nach Fristablauf: Vermerken, ob ein Verfahren anhängig gemacht wurde, und den Eintrag in der eigenen Übersicht abschließen.

Genau dafür ist dotega gebaut: Einladungen, Beschlüsse, Niederschriften und Fristen liegen an einem Ort, die Kundmachung samt Anschlagtag bleibt nachvollziehbar dokumentiert, und für rechtliche Rückfragen ist Ihr fester, zertifizierter Ansprechpartner innerhalb von 24 Stunden erreichbar. Wie die Verwaltung in Eigenregie insgesamt organisiert wird, zeigt der Leitfaden zur Selbstverwaltung der Eigentümergemeinschaft — und wie die Plattform Schritt für Schritt arbeitet, sehen Sie unter So funktioniert’s.

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Häufige Fragen

Ab wann läuft die Frist zur Bekämpfung eines Beschlusses?

Ab dem Aushang im Haus, nicht ab dem Tag der Zusammenkunft und nicht ab dem Erhalt der Post. Die Frist beträgt einen Monat (§ 24 Abs. 6 WEG 2002); bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung gelten drei Monate, bei unterbliebener Verständigung sechs Monate (§ 29 Abs. 1 WEG 2002).

Genügt es, den Beschluss per E-Mail zu verschicken?

Nein — die Zusendung ersetzt den Aushang nicht. § 24 Abs. 5 WEG 2002 verlangt beides. Der elektronische Weg ist für die Übersendung zulässig, wenn der Wohnungseigentümer das verlangt.

Muss jede Wortmeldung protokolliert werden?

Nein. Aufzuzeichnen sind die Teilnehmer und das Geschehen, insbesondere Abstimmungsergebnisse und gefasste Beschlüsse (§ 25 Abs. 3 WEG 2002). Eine wörtliche Mitschrift der Debatte verlangt das Gesetz nicht.

Wie erfahren wir, wer bei einer schriftlichen Abstimmung wie votiert hat?

Darüber besteht ein Auskunftsanspruch: Bei schriftlicher Willensbildung ist jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen das Stimmverhalten der übrigen bekannt zu geben (§ 20 Abs. 7 WEG 2002).

Was tun, wenn Unterlagen oder Auskünfte verweigert werden?

Bei Verstößen gegen die Pflichten nach § 20 Abs. 2 bis 7 WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer im außerstreitigen Verfahren beantragen, dass deren Einhaltung aufgetragen wird (§ 30 Abs. 1 Z 5 WEG 2002). Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, klärt man vorab am besten mit einer Rechtsvertretung.

Fazit

In Österreich hängt die Rechtssicherheit einer Gemeinschaft weniger am schön formulierten Protokoll als an zwei nüchternen Handgriffen: die Niederschrift über Teilnehmer, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse aufnehmen — und jeden Beschluss ordnungsgemäß kundmachen, also aushängen, versenden und dabei Anschlagtag samt Fristende mitteilen.

Wer zusätzlich eine eigene Beschlussübersicht führt, hat den Rest schon erledigt: Bei Verkauf, Finanzierung oder Verwaltungswechsel liegt in wenigen Minuten auf dem Tisch, was in dieser Eigentümergemeinschaft gilt.

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Tobias Krämer

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