Magazin WEG-Recht
Hausordnung im Wohnungseigentum: Mehrheitssache — und trotzdem kann eine einzelne Person sie kippen
Die Antwort vorweg
Im österreichischen Wohnungseigentum ist die Hausordnung kein Anhängsel, sondern eine im Gesetz benannte Verwaltungsaufgabe: § 28 Abs. 1 Z 7 WEG 2002 zählt „die Erlassung und Änderung der Hausordnung” zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Entschieden wird darüber mit der Mehrheit nach § 24 Abs. 4 WEG 2002 — gerechnet nach Miteigentumsanteilen, nicht nach Köpfen. Wirksam wird der Beschluss über den Anschlag im Haus samt Übersendung (§ 24 Abs. 5), angreifbar ist er binnen eines Monats ab diesem Anschlag (§ 24 Abs. 6). Als dauerhaftes Korrektiv steht daneben ein eigenes Minderheitsrecht: Nach § 30 Abs. 1 Z 7 WEG 2002 kann jede wohnungseigentumsberechtigte Person bei Gericht beantragen, dass jene Bestimmungen der Hausordnung aufgehoben oder geändert werden, „die seine schutzwürdigen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind”.
Warum die Zuordnung zur ordentlichen Verwaltung so viel entscheidet
Der Satz aus § 28 Abs. 1 WEG 2002 wirkt unscheinbar, hat aber drei handfeste Folgen für den Hausalltag.
Niemand muss überzeugt werden, nur überstimmt. Die Zuordnung zur ordentlichen Verwaltung bedeutet: keine Einstimmigkeit, keine schriftliche Vereinbarung sämtlicher Miteigentümerinnen und Miteigentümer. Eine Gemeinschaft, in der zwei Parteien jede Neuerung blockieren, bleibt handlungsfähig.
Die Anteile zählen, nicht die Anwesenden. § 24 Abs. 4 WEG 2002 eröffnet zwei Wege zur Mehrheit: entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen — ebenfalls nach Anteilen gerechnet —, die zusätzlich mindestens ein Drittel aller Anteile erreichen muss. Wer nicht abstimmt, verhindert dadurch also nichts.
Auf den Abstimmungsvorschlag kommt es an. Dieselbe Bestimmung verpflichtet dazu, im Vorschlag über die Regeln zur Stimmenmehrheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass auch ein mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert. Diese Belehrung gehört in jedes Rundschreiben zur Hausordnung.
Ergänzend gilt für jede Willensbildung: Ein Beschluss wird erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde; bis dahin ist niemand an eine bereits abgegebene Erklärung gebunden (§ 24 Abs. 1 WEG 2002). Ein unvollständiger Verteiler ist damit der klassische Formfehler — mehr dazu im Beitrag über den schriftlichen Beschluss.
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Ab wann gilt eine neue Fassung, und wie lange läuft die Frist?
Der Beschluss über eine Hausordnung wird nicht dadurch verbindlich, dass er gefasst wurde, sondern dadurch, dass er kundgemacht wird. § 24 Abs. 5 WEG 2002 verlangt beides zugleich:
- Anschlag an einer für alle deutlich sichtbaren Stelle des Hauses — bei mehreren Häusern oder Stiegenhäusern an entsprechend vielen Stellen.
- Übersendung an jede wohnungseigentumsberechtigte Person, bei einer Wohnung an die Anschrift des Objekts oder an eine bekannt gegebene inländische Zustellanschrift.
- Fristhinweis im übersendeten Stück: dass für den Fristbeginn der Anschlag im Haus maßgeblich ist, dazu der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Fristende.
Ab dem Anschlag läuft der Monat, in dem eine gerichtliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit verlangt werden kann (§ 24 Abs. 6 WEG 2002). Wer die Kundmachung schludrig erledigt, verschiebt damit nicht bloß eine Formalie: Ohne ordnungsgemäßen Anschlag fehlt der Fixpunkt, an dem die Frist überhaupt zu laufen beginnt.
Wird die Hausordnung in einer Eigentümerversammlung beschlossen, sind die zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände mindestens zwei Wochen vorher auf demselben Weg bekannt zu geben (§ 25 Abs. 2 WEG 2002). Der Tagesordnungspunkt sollte den Entwurf also bereits im Anhang haben. Wie eine Versammlung sonst abläuft, schildert der Beitrag zur Eigentümerversammlung in Österreich.
Was kann tun, wer eine Regel für unzumutbar hält?
An dieser Stelle geht das WEG 2002 einen eigenen Weg, den viele Gemeinschaften gar nicht kennen. Neben der befristeten Anfechtung stellt § 30 Abs. 1 WEG 2002 einen Katalog von Minderheitsrechten bereit, die mit Antrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden. Ziffer 7 betrifft ausdrücklich die Hausordnung: Das Gericht kann jene Bestimmungen aufheben oder ändern, die schutzwürdige Interessen der antragstellenden Person verletzen oder ihr bei billigem Ermessen unzumutbar sind.
Drei Punkte machen dieses Recht praktisch bedeutsam:
- Es zielt auf einzelne Bestimmungen, nicht auf den ganzen Beschluss. Eine Hausordnung muss nicht als Ganzes fallen, damit eine überzogene Klausel verschwindet.
- Es steht neben der Anfechtung. § 30 Abs. 1 nennt es ausdrücklich als Recht „über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen nach § 24 Abs. 6 und § 29 hinaus” — die Monatsfrist ab Anschlag ist für diesen Antrag also nicht der Maßstab.
- Zuständig ist das Bezirksgericht im Außerstreitverfahren, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt (§ 52 Abs. 1 Z 3 WEG 2002). Das ist kein Zivilprozess mit vollem Kostenrisiko, sondern das übliche wohnrechtliche Verfahren.
Für die Praxis heißt das vor allem eines: Eine Mehrheit, die Bedenken einer einzelnen Partei einfach überstimmt, kauft sich damit keine Ruhe. Es ist deutlich günstiger, den strittigen Punkt vor der Abstimmung zu entschärfen, als ihn später vor Gericht zu verteidigen.
Wo endet die Hausordnung? Die Grenze zur Benützungsregelung
Die häufigste Fehlkonstruktion in österreichischen Hausordnungen ist der Versuch, allgemeine Teile der Liegenschaft einzelnen Personen zur alleinigen Nutzung zuzuweisen — den Gartenstreifen hinter der Erdgeschosswohnung, den Kellerraum, die Stellfläche im Hof. Dafür sieht das Gesetz ein anderes Instrument vor.
§ 17 WEG 2002 (Benützungsregelung) verlangt für eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile die Schriftform und sämtliche Wohnungseigentümer (Abs. 1). Kommt sie nicht zustande, kann jede Person eine gerichtliche Regelung beantragen oder eine bestehende aus wichtigen Gründen abändern lassen; während des Verfahrens darf mit zwei Dritteln der Anteile eine vorläufige Regelung beschlossen werden (Abs. 2). Eine Benützungsregelung überdauert den Wechsel einer Eigentümerin oder eines Eigentümers und kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden (Abs. 3).
Ähnlich liegt es beim eigenen Objekt: Die Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts kommt der wohnungseigentumsberechtigten Person zu (§ 16 Abs. 1 WEG 2002); Änderungen einschließlich Widmungsänderungen richten sich nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 und damit nach der Zustimmung der anderen beziehungsweise deren gerichtlicher Ersetzung. Was drinnen passiert, ist deshalb nur sehr eingeschränkt ein Thema für die Hausordnung.
| Typische Regel | Wohin sie gehört | Anmerkung |
|---|---|---|
| Zeiten für Waschküche und Trockenraum | Hausordnung, Mehrheitsbeschluss | Reihenfolge und Ausnahmen gleich mitregeln |
| Reinigung von Stiegenhaus und Gängen | Hausordnung, Mehrheitsbeschluss | Turnus oder Vergabe an ein Reinigungsunternehmen |
| Mülltrennung und Altstoffsammelstelle | Hausordnung, Mehrheitsbeschluss | Auf die Vorgaben der Gemeinde verweisen statt eigene erfinden |
| Fahrräder und Kinderwagen im Gang | Hausordnung, Mehrheitsbeschluss | Freihalten der Fluchtwege ist der sachliche Grund |
| Schneeräumung und Streuen | Hausordnung, Mehrheitsbeschluss | Verantwortlichkeit benennen, Dokumentation vorsehen |
| Ruhe- und Lärmzeiten im Haus | Hausordnung, Mehrheitsbeschluss | Landes- und Gemeindevorgaben aufgreifen und präzisieren |
| Rauchen in allgemeinen Teilen | Hausordnung, Mehrheitsbeschluss | Betrifft die gemeinsamen Flächen, nicht das eigene Objekt |
| Gartenteil oder Hoffläche zur alleinigen Nutzung | Benützungsregelung nach § 17 WEG 2002 | Schriftlich und mit allen — oder gerichtlich |
| Umwidmung einer Einheit, gewerbliche Nutzung | Änderung nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 | Die Hausordnung ist dafür nicht das Instrument |
| Bauliche Veränderungen an allgemeinen Teilen | Ordentliche oder außerordentliche Verwaltung | Einordnung nach §§ 28, 29 WEG 2002 prüfen |
Wie die Abgrenzung zwischen bloßer Erhaltung und darüber hinausgehenden Maßnahmen funktioniert, behandelt der Beitrag Erhaltung oder Verbesserung.
KURZ GEFRAGT
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Bindet die Hausordnung auch Mieterinnen und Mieter?
Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft richtet sich an die Wohnungseigentümer. Bei vermieteten Objekten führt der Weg zu den Bewohnerinnen und Bewohnern über den Bestandvertrag: Die Hausordnung sollte dort als Vertragsbestandteil bezeichnet und in der jeweils geltenden Fassung übergeben werden. Auch die Minderheitsrechte des § 30 WEG 2002 stehen den Wohnungseigentümern zu, nicht den Mietparteien.
Daraus ergeben sich zwei Aufgaben für vermietende Eigentümer:
- Weitergeben. Nach jeder Neufassung geht die aktuelle Version an die Mietpartei. Welche geänderten Regeln sie hinnehmen muss, beurteilt sich nach dem Bestandvertrag und dem Mietrecht — bei größeren Eingriffen empfiehlt sich eine rechtliche Abklärung vorab.
- Ansprechbar bleiben. Gegenüber der Gemeinschaft bleibt die Eigentümerseite verantwortlich. Beschwerden über dauerhaft abgestellte Räder oder nächtlichen Lärm landen dort, nicht bei der Mietpartei.
Wie sich die laufenden Kosten daneben auf die monatliche Vorschreibung und die Betriebskostenabrechnung verteilen, zeigt der Beitrag zu den Betriebskosten der Eigentumswohnung.
Sieben Schritte zu einer Fassung, die hält
- Unterlagen zusammentragen. Geltende Hausordnung, allfällige Gemeinschaftsordnung nach § 26 WEG 2002, bestehende Benützungsregelungen und die Beschlüsse der letzten Jahre.
- Anlassfälle sammeln. Nur was im Haus tatsächlich zu Reibung geführt hat, gehört in den Entwurf. Jede zusätzliche Regel kostet Akzeptanz.
- Einordnen. Für jeden Punkt festhalten: Mehrheitsbeschluss, Benützungsregelung oder Angelegenheit des einzelnen Objekts. Die Tabelle oben liefert das Raster.
- Gegenlesen lassen. Wer im Haus Bedenken angemeldet hat, sollte den Entwurf vor der Abstimmung sehen — das ist die günstigste Form der Vorsorge gegen einen Antrag nach § 30 Abs. 1 Z 7 WEG 2002.
- Ordnungsgemäß zur Abstimmung bringen. Gegenstand konkret bezeichnen, Frist von zwei Wochen bei einer Versammlung (§ 25 Abs. 2), Belehrung über die Mehrheitsregeln im Abstimmungsvorschlag (§ 24 Abs. 4).
- Kundmachen. Anschlag im Haus, Übersendung an alle, Hinweis auf Anschlagstag und Fristende (§ 24 Abs. 5).
- Verfügbar halten. Aushang im Stiegenhaus, digitale Ablage für alle Eigentümer, Weitergabe an Mietparteien.
In selbstverwalteten Gemeinschaften scheitert diese Kette selten am guten Willen, sondern an verstreuten Unterlagen: Der Entwurf liegt im Postfach einer Person, der Anschlagstag steht auf einem Zettel, die letzte gültige Fassung kennt niemand sicher. Eine digitale Verwaltung sammelt Beschlüsse, Kundmachungen und die aktuelle Hausordnung an einer Stelle, sichtbar für jede Partei; juristische Rückfragen beantwortet ein fester Ansprechpartner mit geprüfter Sachkunde binnen 24 Stunden. Den Ablauf zeigt So funktioniert’s.
Häufige Fragen
Ist eine Hausordnung im Wohnungseigentum vorgeschrieben?
Das WEG 2002 nennt ihre Erlassung und Änderung als Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs. 1 Z 7), macht sie aber nicht zum Pflichtdokument mit vorgegebenem Inhalt. In einer Liegenschaft mit gemeinsamer Waschküche, Tiefgarage und Hof zahlt sich eine schlanke Fassung dennoch aus — sie beantwortet die Fragen, die sonst jede Woche neu diskutiert werden.
Welche Mehrheit braucht die Änderung einer bestehenden Hausordnung?
Dieselbe wie die Erlassung: die Mehrheit nach § 24 Abs. 4 WEG 2002, also entweder mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile oder zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nach Anteilen, sofern damit zumindest ein Drittel aller Anteile erreicht wird. Anschließend gelten Anschlag und Übersendung nach § 24 Abs. 5 unverändert.
Können wir in der Hausordnung festlegen, wer welchen Kellerraum bekommt?
Dafür ist die Hausordnung das falsche Werkzeug. Die Zuweisung verfügbarer allgemeiner Teile zur Benützung ist Gegenstand einer Vereinbarung sämtlicher Wohnungseigentümer in Schriftform oder einer gerichtlichen Regelung (§ 17 Abs. 1 und 2 WEG 2002). Der Vorteil dieses Weges: Die Regelung bleibt bei einem Eigentümerwechsel aufrecht und lässt sich im Grundbuch ersichtlich machen (§ 17 Abs. 3).
Gibt es für den Antrag nach § 30 Abs. 1 Z 7 WEG 2002 eine Frist?
Das Gesetz stellt dieses Recht ausdrücklich neben die Anfechtung nach § 24 Abs. 6 und § 29 WEG 2002 und knüpft es im Wortlaut nicht an deren Fristen. Weil es dabei um die Umstände des Einzelfalls geht — schutzwürdige Interessen, Unzumutbarkeit bei billigem Ermessen —, empfiehlt sich vor einem Antrag eine rechtliche Beratung. Der günstigere Weg bleibt ohnehin die Änderung durch neuen Beschluss.
Welche Ruhezeiten gelten in Österreich?
Eine bundesweit einheitliche Regelung für Lärm aus Wohnungen gibt es nicht; Ruhezeiten ergeben sich aus Landes- und Gemeindevorschriften und fallen daher regional unterschiedlich aus. Vor der Beschlussfassung lohnt der Blick auf die Vorgaben der eigenen Gemeinde. Die Hausordnung kann diese Zeiten aufgreifen und für das Haus konkretisieren — etwa mit klaren Fenstern für Renovierungsarbeiten.
Fazit
Österreich behandelt die Hausordnung erwachsener als ihr Ruf: Sie ist im Gesetz benannt, sie ist mit einer Anteilsmehrheit erreichbar, und sie wird über Anschlag und Übersendung für alle nachvollziehbar in Kraft gesetzt. Zugleich hält das WEG 2002 mit dem Minderheitsrecht des § 30 Abs. 1 Z 7 ein Gegengewicht bereit, das eine Mehrheit davon abhält, den Alltag der anderen zu weit einzuschnüren.
Wer eine neue Fassung angeht, sollte daher weniger Zeit in Formulierungen und mehr in die Einordnung stecken: Was ordnet den gemeinsamen Gebrauch, was verlangt eine Benützungsregelung, was betrifft allein das eigene Objekt. Bleibt die Fassung danach kurz und für alle nachvollziehbar, erledigt sie genau das, wofür sie gedacht ist — Reibung vermeiden, bevor sie entsteht.
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Tobias Krämer
Fachautor für WEG-Recht
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