Magazin WEG-Recht

Umlaufbeschluss in der Eigentümergemeinschaft: Wie die schriftliche Willensbildung nach dem WEG 2002 funktioniert

In Österreich muss für einen gültigen Beschluss niemand im Stiegenhaus zusammenkommen. Das WEG 2002 stellt den schriftlichen Weg gleichberechtigt neben die Eigentümerversammlung — mit derselben Mehrheitsregel, aber eigenen Spielregeln bei Äußerungsrecht, Abstimmungsvorschlag und Kundmachung. Wer diese Reihenfolge kennt, kann zwischen zwei Versammlungen handeln, ohne den Beschluss zu gefährden.

Foto von Tobias Krämer Tobias Krämer · Fachautor für WEG-Recht
14. August 2026 · 11 Minuten Lesezeit

Das Wichtigste in vier Sätzen

Der Eigentümerversammlung kommt bei der Willensbildung der Vorrang zu, doch Beschlüsse können auch — allenfalls ergänzend — auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, zustande kommen (§ 24 Abs. 1 WEG 2002). Einstimmigkeit fordert das Gesetz dafür nicht: Es gilt dieselbe Mehrheitsregel wie in der Versammlung, nämlich die Mehrheit aller Miteigentumsanteile oder zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die zugleich mindestens ein Drittel aller Anteile erreichen (§ 24 Abs. 4 WEG 2002). Wirksam wird ein solcher Beschluss allerdings erst, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist — bis dahin darf jede bereits abgegebene Erklärung zurückgenommen werden. Abgeschlossen ist die Sache erst mit der Kundmachung durch Anschlag im Haus und Übersendung (§ 24 Abs. 5 WEG 2002), an die auch der Fristenlauf anknüpft.

Warum genügt in Österreich eine Mehrheit?

Weil das WEG 2002 die Form der Willensbildung und die erforderliche Mehrheit voneinander trennt. § 24 Abs. 1 leg. cit. nennt die Versammlung „vornehmlich”, ohne sie zwingend vorzuschreiben; die Stimmenmehrheit richtet sich unabhängig davon nach Absatz 4. Ob also im Sitzungszimmer oder per Umlaufliste abgestimmt wird, ändert an der Hürde nichts.

Diese Mehrheit kennt zwei Varianten, und es genügt, wenn eine davon erfüllt ist:

  • Anteilsmehrheit. Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile — unabhängig davon, wie viele sich überhaupt geäußert haben.
  • Qualifizierte Beteiligungsmehrheit. Zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, ebenfalls nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile berechnet, wobei diese Mehrheit zusätzlich mindestens ein Drittel aller Anteile erreichen muss.

Ein Rechenbeispiel für eine Liegenschaft mit insgesamt 1.000 Anteilen macht den Unterschied greifbar:

FallAbgegebene Stimmen (Anteile)Zustimmung (Anteile)Ergebnis
Rege Beteiligung780540Beschluss gefasst — 540 übersteigen die Hälfte aller 1.000 Anteile
Mäßige Beteiligung600420Beschluss gefasst — 420 sind mehr als zwei Drittel von 600 und zugleich mehr als ein Drittel aller Anteile
Schwache Beteiligung450320Kein Beschluss — zwei Drittel der abgegebenen Stimmen sind zwar erreicht, ein Drittel aller Anteile (rund 334) jedoch nicht
Patt500250Bei Stimmengleichheit kann jeder Wohnungseigentümer die Entscheidung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen beantragen (§ 24 Abs. 4 WEG 2002)

Zwei Einschränkungen sind mitzudenken. Wer sich vertreten lässt, braucht eine darauf gerichtete, höchstens drei Jahre alte schriftliche Vollmacht — oder eine das Einschreiten umfassende Vorsorgevollmacht beziehungsweise eine gewählte Erwachsenenvertretung; fehlt der Nachweis, wirkt das Handeln nur bei nachträglicher schriftlicher Genehmigung binnen 14 Tagen (§ 24 Abs. 2 WEG 2002). Und wer selbst Partei ist, stimmt nicht mit: Geht es um ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder einen Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder einer ihm familiär oder wirtschaftlich nahestehenden Person, ruht dessen Stimmrecht (§ 24 Abs. 3 WEG 2002).

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Was verlangt das Äußerungsrecht in der Praxis?

Es ist die empfindlichste Stelle des ganzen Verfahrens. § 24 Abs. 1 WEG 2002 macht die Wirksamkeit davon abhängig, dass allen Wohnungseigentümern die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde. Nicht verlangt ist, dass alle antworten — verlangt ist, dass niemand übergangen wird. Wer eine Person aus dem Verteiler verliert, weil ein Objekt kürzlich den Besitzer gewechselt hat oder eine Zustelladresse veraltet ist, gefährdet damit den gesamten Vorgang.

Daraus folgt zweierlei für den Zeitplan. Erstens braucht der Umlauf eine echte Rücklauffrist, die auch Urlaubszeiten und Zustellwege verkraftet; eine Frist von wenigen Tagen lädt zur Diskussion darüber ein, ob die Gelegenheit tatsächlich bestand. Zweitens bleibt bis zum Ablauf dieser Frist alles in der Schwebe: Solange nicht alle die Möglichkeit hatten, sich zu äußern, ist niemand an seine bereits abgegebene Erklärung gebunden — eine Zustimmung von Tag eins kann an Tag zehn widerrufen werden. Ausgezählt wird deshalb sinnvollerweise erst nach Fristende, nicht laufend.

Dieselbe Bestimmung schützt die Mitwirkung auch nach unten ab: Äußerungs- und Stimmrecht sowie die Minderheitsrechte bei der Willensbildung können nicht vertraglich abbedungen werden (§ 24 Abs. 7 WEG 2002). Eine Klausel im Verwaltungsvertrag oder im Wohnungseigentumsvertrag, die den Umlaufweg beschneidet oder einzelne Objekte davon ausnimmt, trägt also nicht.

Welche Pflichtangaben gehören in den Abstimmungsvorschlag?

Eine Angabe schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, und sie wird häufig übersehen. Wer den Wohnungseigentümern einen Vorschlag zur Abstimmung unterbreitet, hat darin über die gesetzlichen Regelungen über die Stimmenmehrheit zu informieren und darauf hinzuweisen, dass demnach ein auch mehrheitliches Unterbleiben der Stimmabgabe eine wirksame Beschlussfassung nicht jedenfalls verhindert (§ 24 Abs. 4 letzter Satz WEG 2002). Der Hinweis hat einen nachvollziehbaren Zweck: Niemand soll darauf vertrauen, ein Vorhaben durch Nichtstun zu Fall bringen zu können.

Rund um diese Pflichtangabe bewährt sich ein Umlaufschreiben mit fixem Aufbau:

  1. Beschlusstext im Wortlaut — jene Fassung, die später angeschlagen und in die Unterlagen aufgenommen wird.
  2. Sachverhalt und Unterlagen — Anbot, Kostenschätzung, Befund, Plan; jeweils als Beilage, damit die Entscheidung ohne Rückfrage möglich ist.
  3. Finanzierung — aus der Rücklage, über eine gesonderte Vorschreibung oder über ein Darlehen. Zur Bemessung der Reserve hilft der Beitrag zur Rücklage.
  4. Belehrung über die Mehrheitsregeln samt Hinweis zum Unterbleiben der Stimmabgabe.
  5. Rücklauffrist, Rückmeldeweg und Ansprechperson — inklusive einer Adresse für jene, die nicht elektronisch antworten.

Ab wann laufen die Fristen — und wie wird kundgemacht?

Der Fristenlauf hängt nicht am Rücklauf, sondern am Anschlag. Beschlüsse sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle deutlich sichtbaren Stelle des Hauses — bei mehreren Häusern oder Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen — als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen (§ 24 Abs. 5 WEG 2002). Dem übersendeten Beschluss ist der Hinweis beizufügen, dass für den Beginn der Anfechtungsfrist der Anschlag maßgeblich ist; zugleich sind der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekannt zu geben. Wer die Übersendung nicht auf dem Postweg, sondern elektronisch wünscht, kann das verlangen.

Ab dem Anschlag stehen zwei Rechtsbehelfe offen:

  • Innerhalb eines Monats kann jeder Wohnungseigentümer mit einem gegen die übrigen zu richtenden Antrag die gerichtliche Feststellung der Rechtsunwirksamkeit verlangen — wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit (§ 24 Abs. 6 WEG 2002).
  • Betrifft der Beschluss die außerordentliche Verwaltung, kann jeder Überstimmte zusätzlich die Aufhebung nach § 29 WEG 2002 beantragen. Diese Frist beträgt drei Monate und beginnt ebenfalls mit dem Anschlag; unterblieb die Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand, verlängert sie sich auf sechs Monate. Aufzuheben ist der Beschluss, wenn die Veränderung den Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde oder die Kosten — auch mit Blick auf absehbare Erhaltungsarbeiten — nicht aus der Rücklage gedeckt werden könnten.

Für die Ablage heißt das: Anschlagsdatum fotografieren oder mit einem kurzen Aktenvermerk festhalten, Beschlusstext, Umlaufschreiben und sämtliche Rückmeldungen beim jeweiligen Beschluss verwahren. Wie eine tragfähige Dokumentation der Willensbildung insgesamt aussieht, behandelt der Beitrag zur Niederschrift.

Welche Vorhaben eignen sich für den Umlaufweg?

Die Materie entscheidet über die Mehrheit, nicht über die Form — schriftlich abstimmen lässt sich daher grundsätzlich über beides:

Ordentliche Verwaltung (§ 28 WEG 2002) umfasst unter anderem die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile, die Bildung einer angemessenen Rücklage, die angemessene Versicherung der Liegenschaft, die Bestellung der Verwaltung und die Auflösung des Verwaltungsvertrags sowie die Erlassung und Änderung der Hausordnung. Solche Punkte sind der klassische Fall für den Umlauf, weil der Sachverhalt meist mit einem Anbot und einer Kostenaufstellung vollständig darstellbar ist.

Außerordentliche Verwaltung (§ 29 WEG 2002) betrifft Veränderungen, die über § 28 hinausgehen — nützliche Verbesserungen und sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen. Auch hier entscheidet die Mehrheit nach § 24 Abs. 4 WEG 2002, doch der zusätzliche Aufhebungsantrag der Überstimmten macht das Verfahren empfindlicher. Wo die Grenze zwischen beiden Kategorien verläuft, zeigt der Beitrag zu Erhaltung oder Verbesserung.

Wenig geeignet ist der Umlauf dort, wo Meinungen erst entstehen müssen: bei strittigen Sanierungsvarianten, bei einem Wechsel der Verwaltung mit mehreren Bewerbern, bei allem, was Rückfragen provoziert. Für diese Themen bleibt die Versammlung das bessere Format — Ablauf und Einberufung beschreibt der Leitfaden zur Eigentümerversammlung.

Einen Sonderfall regelt das Gesetz selbst: Hat eine Abstimmung in der Versammlung keine Mehrheit für oder gegen einen Vorschlag ergeben, hat die Verwaltung die nicht erschienenen und auch nicht rechtswirksam vertretenen Wohnungseigentümer zugleich mit der Bekanntmachung der Niederschrift aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu äußern (§ 25 Abs. 3 WEG 2002). Der schriftliche Weg ist hier also nicht Alternative, sondern gesetzlich vorgesehene Fortsetzung der Versammlung.

KURZ GEFRAGT

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Der Ablauf im Überblick

  1. Anteilsliste aktualisieren. Objekte, Anteile, Zustelladressen. Ohne verlässliche Anteilswerte lässt sich das Ergebnis später nicht ausrechnen, und ohne vollständigen Verteiler steht das Äußerungsrecht in Frage.
  2. Beschlusstext festlegen. Eine Fassung, die den ganzen Weg mitgeht — vom Umlaufschreiben über den Anschlag bis in die Ablage.
  3. Umlaufschreiben versenden mit Beilagen, Finanzierungsangabe, Belehrung nach § 24 Abs. 4 WEG 2002 und einer Frist, die auch bei Abwesenheit trägt.
  4. Frist abwarten. Kein Zwischenstand, keine vorzeitige Auszählung — bis zum Fristende sind Erklärungen frei widerruflich.
  5. Nach Anteilen auswerten. Beide Mehrheitsvarianten prüfen; das Ergebnis mit Zahlen festhalten, nicht nur mit dem Wort „angenommen”.
  6. Anschlagen und übersenden samt Hinweis auf den Fristbeginn, dem Tag des Anschlags und dem Fristende (§ 24 Abs. 5 WEG 2002).
  7. Umsetzen und ablegen. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist beauftragen; Beschluss, Rückmeldungen und Anschlagsnachweis gemeinsam verwahren.

Diese Kette bricht selten am Recht — sie bricht an verstreuten Unterlagen: Die Anteilsliste liegt im Tabellenblatt, die Rückmeldungen im Postfach, der Anschlagsnachweis nirgends. Bei dotega läuft beides zusammen: Beschlüsse, Dokumente, Buchhaltung und Termine an einem Ort, jede Position für alle nachvollziehbar, und bei rechtlichen Rückfragen antwortet ein fester, zertifizierter Ansprechpartner innerhalb von 24 Stunden. Den Ablauf im Überblick zeigt So funktioniert’s.

Häufige Fragen

Braucht ein Umlaufbeschluss die Zustimmung aller?

Nein. Das WEG 2002 verlangt für die schriftliche Willensbildung dieselbe Mehrheit wie in der Versammlung (§ 24 Abs. 4 WEG 2002). Erforderlich ist allerdings, dass allen Wohnungseigentümern die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde — dieses Erfordernis betrifft die Beteiligung, nicht die Zustimmung (§ 24 Abs. 1 WEG 2002).

Kann eine einmal abgegebene Stimme zurückgenommen werden?

Solange nicht alle Gelegenheit zur Äußerung hatten, ja: Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Wohnungseigentümer an seine bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden (§ 24 Abs. 1 WEG 2002). Praktisch bedeutet das, dass der Beschluss erst mit Ablauf der Rücklauffrist steht — Zwischenmeldungen über den Stand der Abstimmung sind deshalb wenig hilfreich.

Genügt es, den Beschluss per E-Mail zu übersenden?

Die Übersendung kann elektronisch erfolgen, wenn der Wohnungseigentümer das verlangt (§ 24 Abs. 5 WEG 2002). Der Anschlag im Haus lässt sich dadurch aber nicht ersetzen: Er ist neben der Übersendung eigens vorgeschrieben und bestimmt den Beginn der Anfechtungsfrist. Beides gehört daher zusammen.

Was passiert, wenn eine Eigentümerin im Verteiler fehlt?

Dann fehlt die Gelegenheit zur Äußerung, und die Wirksamkeit des Beschlusses steht in Frage (§ 24 Abs. 1 WEG 2002); binnen eines Monats ab Anschlag kann die Rechtsunwirksamkeit wegen formeller Mängel gerichtlich geltend gemacht werden (§ 24 Abs. 6 WEG 2002). Fällt der Fehler früh auf, empfiehlt sich der saubere Weg: den Umlauf mit vollständigem Verteiler und neuer Frist wiederholen, statt nachträglich zu reparieren.

Können längere Anfechtungsfristen gelten?

Bei Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung ja. Neben der Monatsfrist des § 24 Abs. 6 WEG 2002 steht Überstimmten der Aufhebungsantrag nach § 29 WEG 2002 offen — mit drei Monaten ab Anschlag, bei unterbliebener Verständigung von der beabsichtigten Beschlussfassung und ihrem Gegenstand mit sechs Monaten. Vor der Beauftragung größerer Arbeiten lohnt daher ein Blick darauf, welche Kategorie vorliegt; bei Zweifeln ist rechtliche Beratung im Vorfeld günstiger als ein Baustopp.

Fazit

Österreich macht es Eigentümergemeinschaften an dieser Stelle vergleichsweise leicht: Der schriftliche Beschluss ist ein regulärer Weg, er verlangt keine Einstimmigkeit, und er lässt sich für Erhaltung wie für Verbesserungen nutzen. Die Sorgfalt verschiebt sich dafür an drei andere Stellen — auf den vollständigen Verteiler, auf die vorgeschriebene Belehrung im Abstimmungsvorschlag und auf die Kundmachung mit Anschlag, Datum und Fristangabe.

Wer diese drei Punkte zur Routine macht, gewinnt Handlungsfähigkeit zwischen den Versammlungen, ohne Beschlüsse zu riskieren. Der Spätsommer ist dafür ein guter Zeitpunkt: Anbote für die Arbeiten des Herbstes liegen jetzt vor, und ein sauber geführter Umlauf bringt die Entscheidung, bevor die Handwerkskalender voll sind.

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Tobias Krämer

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