Magazin WEG-Recht

Haftung in der Eigentümergemeinschaft: Wofür Miteigentümer in Österreich geradestehen

Sobald jemand die Verwaltung im eigenen Haus übernehmen will, kommt der Einwand mit dem Risiko. Das WEG 2002 und das ABGB beantworten die Frage präziser, als der Einwand vermuten lässt: Der Zugriff eines Gläubigers ist gesetzlich eingegrenzt, die Gebäudehaftung liegt beim Liegenschaftseigentum, und die Pflichten eines Machthabers lassen sich nicht wegvereinbaren. Dieser Beitrag ordnet die Ebenen und benennt die Lücken.

Foto von Tobias Krämer Tobias Krämer · Fachautor für WEG-Recht
· 12 Minuten Lesezeit

Der Gesetzgeber hat den Zugriff auf das Vermögen der Miteigentümer bewusst eng gefasst. Ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangener Exekutionstitel kann nur in die Rücklage oder in die von den Wohnungseigentümern geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen vollstreckt werden; bleibt die Forderung dabei offen, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (§ 18 Abs. 4 WEG 2002). Vorher muss ein Gläubiger überhaupt die Gemeinschaft belangen, die in Verwaltungsangelegenheiten Rechte erwirbt, Verbindlichkeiten eingeht sowie klagt und geklagt wird (§ 18 Abs. 1). Daneben steht eine zweite, ganz andere Haftungsschiene: Für Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Gebäudeteilen trifft den Besitzer des Gebäudes die Ersatzpflicht, wenn er nicht beweist, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben (§ 1319 ABGB). Und wer die Verwaltung führt, kann seine Machthaberpflichten weder aufheben noch beschränken (§ 20 Abs. 9 WEG 2002).

Wie weit reicht der Zugriff eines Gläubigers auf die einzelne Wohnung?

Die Antwort steht in zwei Sätzen, die zusammengehören. Forderungen gegen die Eigentümergemeinschaft können gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 zweiter Satz und nur durch gesonderte Klagsführung geltend gemacht werden (§ 18 Abs. 1 letzter Satz WEG 2002). Ein Handwerksbetrieb, der eine offene Rechnung eintreiben will, bekommt also keinen Titel, mit dem er direkt in eine Wohnung exekutiert. Er muss erst gegen die Gemeinschaft vorgehen, dort in Rücklage und Vorauszahlungen greifen und anschließend jeden Miteigentümer einzeln klagen, soweit etwas offen bleibt.

Dieser Aufbau macht die Rücklage zur eigentlichen Haftungsmasse des Hauses. Sie ist für die Deckung von Aufwendungen zu verwenden und fruchtbringend auf einem für jeden Wohnungseigentümer einsehbaren Eigen- oder Anderkonto anzulegen (§ 31 Abs. 2 WEG 2002). Ist sie dünn, verschiebt sich das Risiko auf die Ausfallhaftung und damit auf jede Wohnung nach ihrem Anteil. Die Beitragspflicht und die gesetzliche Untergrenze behandelt der Beitrag zur Rücklage.

Den Verteilungsschlüssel liefert § 32 Abs. 1 WEG 2002: Die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage tragen die Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile bei Ende der Abrechnungsperiode. Wer 8 Prozent der Anteile hält, trägt 8 Prozent — auch im Ausfallsfall. Rückstände eines Nachbarn erhöhen deshalb nicht die eigene Quote, sie leeren nur die Kasse, aus der zuerst gezahlt wird. Wie sich offene Vorschreibungen eintreiben lassen, zeigt der Beitrag zum Zahlungsrückstand.

Wer zahlt, wenn sich ein Fassadenteil löst?

Diese Haftung folgt nicht dem Wohnrecht, sondern dem Schadenersatzrecht des ABGB, und sie ist streng. Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, ist der Besitzer des Gebäudes zum Ersatz verpflichtet, wenn das Ereignis Folge der mangelhaften Beschaffenheit ist und er nicht beweist, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben (§ 1319 ABGB). Die Beweislast liegt also bei der Liegenschaft, nicht beim Verletzten.

Praktisch heißt das: Protokolle über Begehungen, Wartungsnachweise für Lift und Heizung, dokumentierte Reaktionen auf gemeldete Mängel. Diese Unterlagen sind der Entlastungsbeweis, und sie entstehen nur, wenn jemand sie laufend ablegt. Die Erhaltung der allgemeinen Teile zählt zur ordentlichen Verwaltung und wird mit Mehrheit beschlossen (§ 28 Abs. 1 Z 1 WEG 2002).

Für Gehwege gilt ein milderer Maßstab. Wer als Halter für den ordnungsgemäßen Zustand eines Weges verantwortlich ist, haftet nur, wenn er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat (§ 1319a Abs. 1 ABGB); dasselbe gilt für die Leute des Haftpflichtigen (Abs. 3). Welche Räum- und Streupflichten eine Liegenschaft im Winter treffen, richtet sich daneben nach Landes- und Gemeindevorschriften und gehört vor der Saison mit der Gemeinde geklärt — der Beitrag zur Schneeräumung fasst die Praxis zusammen.

FallWer steht einMaßstabFundstelle
Offene Rechnung der Gemeinschaftzuerst Rücklage und Vorauszahlungenvoller Zugriff, danach Ausfallhaftung nach Anteilen§ 18 Abs. 4 WEG 2002
Schaden durch abgelöste GebäudeteileBesitzer des GebäudesHaftung, sofern der Entlastungsbeweis misslingt§ 1319 ABGB
Sturz auf einem Weg der LiegenschaftHalter des Wegesnur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit§ 1319a Abs. 1 ABGB
Nicht gemeldeter Schaden am Hausder einzelne WohnungseigentümerSchadenersatzpflicht bei verspäteter Anzeige§ 30 Abs. 3 WEG 2002
Grobe Pflichtverletzung der Verwaltungdie VerwaltungSchadenersatz und Herabsetzung des Entgelts§ 20 Abs. 10 WEG 2002

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Welche Pflicht trifft jeden Miteigentümer ganz persönlich?

Eine, die im Alltag gern übersehen wird. Jeder Wohnungseigentümer hat Schäden an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und ernste Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt bei sonstiger Schadenersatzpflicht ohne Verzug dem Verwalter oder dem vorläufigen Verwalter anzuzeigen, sofern dieser den Schaden nicht ohnehin kennt (§ 30 Abs. 3 WEG 2002). Wer den Wasserfleck an der Kellerdecke ein halbes Jahr für sich behält, trägt das Risiko für alles, was in diesem halben Jahr dazugekommen ist.

Derselbe Absatz erlaubt im Gegenzug das rasche Handeln: Bei Gefahr im Verzug darf jeder Wohnungseigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen. In einer Gemeinschaft ohne bestellte Verwaltung ist das die wichtigste Einzelbefugnis überhaupt; wie dort die Vertretung geregelt ist, steht im Beitrag zur Eigentümergemeinschaft ohne Hausverwaltung.

Was schuldet, wer die Verwaltung übernimmt?

Das WEG 2002 schreibt den Pflichtenkatalog selbst. Die Verwaltung hat die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind; ihr steht die Verwaltung der Liegenschaft und die nach außen unbeschränkbare Vertretung zu (§ 20 Abs. 1). Daran hängen die Einzelpflichten: Vorausschau bis zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode (Abs. 2), ordentliche und richtige Abrechnung (Abs. 3), Hinweis auf ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis und mindestens drei Angebote für größere Arbeiten (Abs. 4), Mahnung und nötigenfalls Klage bei Rückständen (Abs. 5), Abwicklung über ein einsehbares Eigen- oder Anderkonto (Abs. 6).

Zwei Sätze machen daraus eine echte Haftungslage. Der erste: Die dem Verwalter als Machthaber nach dem 22. Hauptstück des Zweiten Teils des ABGB auferlegten Verbindlichkeiten können weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 20 Abs. 9 WEG 2002). Eine Freizeichnungsklausel im Verwaltungsvertrag läuft insoweit ins Leere. Der zweite: Bei grober Pflichtverletzung kann die Gemeinschaft neben Schadenersatzansprüchen eine Herabsetzung des vereinbarten Entgelts verlangen (Abs. 10). Was sonst in einen Verwaltungsvertrag gehört, behandelt der Beitrag zum Verwaltungsvertrag.

Die Machthaberpflichten selbst stehen im ABGB. Der Gewalthaber hat das Geschäft emsig und redlich zu besorgen und haftet für die Folgen, wenn er die Grenzen der Vollmacht überschreitet (§ 1009 ABGB); er ist verpflichtet, dem Machtgeber den durch sein Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen und Rechnung zu legen, so oft dieser es verlangt (§ 1012 ABGB). Dazu kommt die Beweislastregel: Wer vorgibt, ohne sein Verschulden an der Erfüllung einer vertraglichen Verbindlichkeit gehindert worden zu sein, hat das zu beweisen (§ 1298 ABGB).

Der heikelste Punkt für Gemeinschaften, die selbst verwalten, ist § 1299 ABGB. Er erfasst nicht nur Gewerbetreibende: Auch wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt damit zu erkennen, dass er sich beides zutraut, und muss den Mangel vertreten. Der Absatz endet allerdings mit einem Ausgleich: Wusste derjenige, der das Geschäft überließ, von der Unerfahrenheit oder hätte er sie bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit erkennen können, trifft auch ihn ein Versehen. Für eine Gemeinschaft, die eine Person aus den eigenen Reihen bestellt, ist das ein Argument für eine ehrliche Bestandsaufnahme im Bestellungsbeschluss — und für fachliche Begleitung statt eines Alleingangs.

Welche Fristen und Beträge nennt das Gesetz?

GegenstandWertFundstelle
Beschluss gerichtlich anfechtenein Monat ab Anschlag im Haus§ 24 Abs. 6 WEG 2002
Abrechnung übersendensechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode§ 34 Abs. 1 WEG 2002
Anspruch auf Rechnungslegungverjährt in drei Jahren ab Ende der Abrechnungsfrist§ 34 Abs. 1 WEG 2002
Geldstrafe gegen die Verwaltungbis zu 6.000 Euro, wiederholbar§ 34 Abs. 3 WEG 2002
Fehlbetrag aus der Abrechnung nachzahlenzwei Monate ab Rechnungslegung§ 34 Abs. 4 WEG 2002
Vorauszahlungen fälligam Fünften jedes Kalendermonats§ 32 Abs. 9 WEG 2002
Verwaltungsvertrag kündigendrei Monate zum Ende der Abrechnungsperiode§ 21 Abs. 1 WEG 2002
Vollmacht für die Abstimmunghöchstens drei Jahre alt, sonst Genehmigung binnen 14 Tagen§ 24 Abs. 2 WEG 2002
Antrag gegen einen Mehrheitseigentümerdrei Monate ab Erkennbarkeit der Maßnahme§ 30 Abs. 2 WEG 2002

Die Rücklage hat außerdem eine gesetzliche Untergrenze: Die monatlichen Beiträge dürfen den Betrag aus Nutzfläche mal 0,90 Euro nur ausnahmsweise unterschreiten, etwa bei bereits hoher Rücklage oder kurz zurückliegender Sanierung (§ 31 Abs. 1 WEG 2002). Seit 1. Jänner 2024 wird dieser Ausgangsbetrag alle zwei Jahre am Verbraucherpreisindex 2020 angepasst; den jeweils geltenden Wert veröffentlicht die Wirtschaftskammer Österreich bis Ende November des Vorjahres (Abs. 5). Wer die Untergrenze plant, sieht dort nach, statt mit dem Ausgangswert zu rechnen.

Die Monatsfrist des § 24 Abs. 6 ist die schärfste Frist im ganzen Gesetz, weil sie ab dem Anschlag im Haus läuft und nicht ab dem Brief. Sie läuft auch dann, wenn ein Beschluss inhaltlich fragwürdig ist. Der Ablauf einer Anfechtung steht im Beitrag zum Beschluss anfechten; die Prüfung einer Abrechnung behandelt der Beitrag zur Abrechnung.

Welche Versicherung ist Pflicht, welche nicht?

Die angemessene Versicherung der Liegenschaft gehört zur ordentlichen Verwaltung und wird mit Mehrheit beschlossen (§ 28 Abs. 1 Z 4 WEG 2002). Bleibt die Mehrheit untätig, greift ein Minderheitsrecht: Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag verlangen, dass eine angemessene Feuerversicherung und Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird (§ 30 Abs. 1 Z 4 WEG 2002). Darüber entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, im Außerstreitverfahren (§ 52 Abs. 1 Z 3). Welche Deckungen sinnvoll zusammengehören, behandelt der Beitrag zur Gebäudeversicherung.

Nicht erfasst ist damit der reine Vermögensschaden: die versäumte Frist, die falsch aufgeteilte Position, der nicht verlängerte Wartungsvertrag. Eine Vermögensschadenhaftpflicht schreibt das WEG 2002 nirgends vor, und in den üblichen Polizzen einer Liegenschaft steckt sie nicht. dotega hat diese Deckung gemeinsam mit der AXA Versicherung AG für die Person entwickelt, die in der Gemeinschaft die Verwaltung führt; im Komfort- und im Premium-Paket ist sie enthalten, ergänzt um einen zertifizierten Ansprechpartner, der Abrechnung und Beschlusstexte vor dem Aushang gegenliest. Umfang, Deckungssumme und Selbstbehalt klärt dieser Ansprechpartner im Erstgespräch, maßgeblich sind die Vertragsunterlagen. Wie der Ablauf insgesamt aussieht, steht auf So funktioniert’s.

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Wo die Vorsorge an ihre Grenzen kommt

Der Entlastungsbeweis des § 1319 ABGB gelingt nur mit Papier. Eine Liegenschaft, die keine Begehungsprotokolle und keine Wartungsnachweise vorlegen kann, steht im Schadensfall schlechter da als eine, die beides seit Jahren ablegt — und dieser Nachteil lässt sich nachträglich nicht mehr heilen.

Eine vertragliche Entlastung der Verwaltung ist nur begrenzt möglich. § 20 Abs. 9 WEG 2002 stellt die Machthaberpflichten ausdrücklich außerhalb der Vertragsfreiheit, und auch die Kündigungsregeln des § 21 Abs. 1 bis 3 können nicht abbedungen werden (§ 21 Abs. 5). Wer eine Haftungsklausel in einen Vertrag schreiben will, sollte vorab prüfen lassen, was davon überhaupt Bestand hat.

Der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB bleibt ein offener Punkt für jede Eigenverwaltung. Wie weit ein Gericht ihn im Einzelfall anlegt, hängt von Umfang und Zuschnitt der übernommenen Aufgaben ab; eine allgemeingültige Antwort gibt es dazu nicht, und wer größere Bauvorhaben in Eigenregie abwickelt, holt sich besser vorab eine rechtliche Einschätzung.

Und eine Polizze nimmt niemandem die Arbeit ab. Die Sechsmonatsfrist des § 34 Abs. 1 WEG 2002 läuft unabhängig davon, die Monatsfrist des § 24 Abs. 6 ebenso, und die Belehrungspflicht im Abstimmungsvorschlag (§ 24 Abs. 4 letzter Satz) bleibt bestehen. Versicherungen machen Fehler bezahlbar; verhindern müssen sie andere. Wie eine Gemeinschaft ihre Verwaltung laufend kontrolliert, zeigt der Beitrag zum Kontrollieren der Hausverwaltung.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Gläubiger direkt auf meine Eigentumswohnung zugreifen?

Nicht unmittelbar. Ein Exekutionstitel gegen die Eigentümergemeinschaft wirkt zunächst nur in die Rücklage und in die geleisteten oder geschuldeten Zahlungen für Aufwendungen (§ 18 Abs. 4 WEG 2002). Erst wenn die Forderung dort nicht hereinzubringen ist, haften die Wohnungseigentümer für den Ausfall im Verhältnis ihrer Anteile, und auch das nur durch gesonderte Klagsführung (§ 18 Abs. 1 letzter Satz).

Hafte ich für die Rückstände meines Nachbarn mit?

Die Quote ändert sich dadurch nicht: Jeder trägt die Aufwendungen nach dem Verhältnis seiner Miteigentumsanteile (§ 32 Abs. 1 WEG 2002). Ein Rückstand belastet die Gemeinschaftskasse, aus der ein Gläubiger zuerst befriedigt wird, und erhöht damit mittelbar die Wahrscheinlichkeit einer Ausfallhaftung. Deshalb gehört das Einmahnen zu den ausdrücklichen Pflichten der Verwaltung (§ 20 Abs. 5).

Muss ich einen Schaden am Haus melden, auch wenn er mich nicht betrifft?

Ja. Schäden an den allgemeinen Teilen und ernste Schäden des Hauses in einem Objekt sind ohne Verzug anzuzeigen, und zwar bei sonstiger Schadenersatzpflicht (§ 30 Abs. 3 WEG 2002). Die Anzeige entfällt nur, wenn die Verwaltung den Schaden bereits kennt.

Kann eine selbst verwaltende Gemeinschaft ihre Haftung vertraglich ausschließen?

Die Pflichten des Machthabers nach dem 22. Hauptstück des ABGB können weder aufgehoben noch beschränkt werden (§ 20 Abs. 9 WEG 2002). Ein genereller Haftungsausschluss für die Person, die die Verwaltung führt, scheitert daran. Sinnvoller ist der umgekehrte Weg: den Aufgabenumfang im Bestellungsbeschluss genau festlegen und die Lücke über eine Vermögensschadenhaftpflicht schließen. Was bei der Bestellung zu beachten ist, steht im Beitrag zur Bestellung der Hausverwaltung.

Wie schnell muss die Gemeinschaft auf einen gemeldeten Mangel reagieren?

Eine starre Frist nennt das Gesetz nicht. Maßgeblich ist der Entlastungsbeweis des § 1319 ABGB: Wer belegen kann, dass er nach der Meldung alles Erforderliche veranlasst hat, steht gut da. Jeder Wohnungseigentümer kann außerdem gerichtlich verlangen, dass Erhaltungsarbeiten binnen angemessener Frist durchgeführt werden (§ 30 Abs. 1 Z 1 WEG 2002).

Was auf die nächste Tagesordnung gehört

Drei Punkte verkleinern das Risiko messbar, und alle drei brauchen nur eine Mehrheit nach § 24 Abs. 4 WEG 2002. Der erste ist ein Beschluss über die Versicherungen, der Feuer- und Haftpflichtdeckung ausdrücklich benennt (§ 28 Abs. 1 Z 4) — er nimmt dem Minderheitsrecht des § 30 Abs. 1 Z 4 den Anlass und schließt die Deckungslücke beim reinen Vermögensschaden gleich mit.

Der zweite ist die Rücklage in einer Höhe, die zur Bausubstanz passt, nicht zur Untergrenze (§ 31 Abs. 1). Sie ist die Masse, auf die ein Gläubiger zuerst greift, und damit der Puffer vor der persönlichen Ausfallhaftung.

Der dritte ist eine festgelegte Dokumentation: wer begeht, wie oft, wohin die Protokolle wandern. Das klingt nach Verwaltungsaufwand und ist im Ernstfall der Unterschied zwischen einem geführten und einem misslungenen Entlastungsbeweis. Wie eine Gemeinschaft diese Abläufe ohne externe Hausverwaltung organisiert, beschreibt der Beitrag zur Selbstverwaltung in Österreich; was beim Wechsel eines Eigentümers zu übergeben ist, steht im Beitrag zum Eigentümerwechsel.

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Tobias Krämer

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